AGB

AGB der Herkt-Stanztechnologie GmbH

AGB Stand 19.12.2020

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich- rechtlichem Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB).
 

§ 1 Geltungsbereich
Für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, in Textform oder per E-Mail zugestimmt haben.

 

§ 2 Vertragsabschluss, Leistungsumfang

  1. Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir sind an unsere Angebote 45 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, soweit nichts anderes auf den Angeboten vermerkt ist. Die Annahme unserer Angebote muss schriftlich erfolgen.
  2. Bestellungen, denen kein Angebot unsererseits zu Grunde liegt, oder die – auch nur teilweise – von unseren Angeboten abweichen, bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sollte unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung abweichen so gilt unsere Auftragsbestätigung und das Angebot als bindend, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 24 Stunden wiederspricht. Maschinell hergestellte Auftragsbestätigungen genügen diesem Formerfordernis.
  3. Wird von uns der Abschluss des Vertrages schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung), so gilt der Vertrag als mit dem bestätigten Leistungsumfang und zu den bestätigten Bedingungen zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich, in Textform oder per E-Mail widerspricht.
  4. Änderungen der bei Vertragsabschluss vorgesehenen Konstruktion, Werkstoffwahl oder Ausführung behalten wir uns vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Mit weitergehenden Änderungen wird sich der Kunde einverstanden erklären, soweit sie sich im handelsüblichen Rahmen halten und dem Kunden zumutbar sind. Zumutbar ist auch eine Änderung des Werkstoffes wenn dieser dem Stand der Technik entspricht sowie vergleichbare Eigenschaften wie das in der Spezifikation des Kunden geforderte Material hat.
  5. Maß-, Gewichts- und sonstige Angaben in den dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen (auch Abbildungen oder Zeichnungen) sind als Näherungswerte zu verstehen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

§ 3 Preise, Verpackung, Preiserhöhungen

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Versand und Transport, die gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Entsorgung der Verpackung ist Sache des Kunden; die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
  2. Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen unserer Lieferanten, sowie Erhöhungen unserer Einstandspreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sowie Erhöhungen von Löhnen und Gehältern nach Vertragsabschluss durch einen dieser Erhöhungen entsprechenden prozentualen Preisaufschlag an den Kunden weiterzugeben.
  3. Mehrkosten, die auf Änderungswünschen des Kunden beruhen, können wir dem Kunden auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn wir uns das bei Annahme des Änderungswunsches nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

 

§ 4 Lieferzeit, Materialverfügbarkeit, Gefahrübergang/Versicherung, Teillieferungen

  1. Die Lieferzeit beginnt mangels gegenteiliger Vereinbarung mit der vollständigen Abklärung unseres Leistungsumfangs. Sie verlängert sich angemessen, wenn und soweit der Kunde nach Sachlage erforderliche oder mit ihm vereinbarte Mitwirkungshandlungen nicht erbringt, sowie bei vom Kunden veranlassten Leistungsänderungen. Die Lieferzeit verlängert sich weiter um die Dauer der Behinderung durch sonstige Umstände in der Sphäre des Kunden, durch Streik oder durch vom zuständigen Verband angeordneter Aussperrung – auch bei einem Lieferanten oder Subauftragnehmer – sowie durch höhere Gewalt.
  2. Der vereinbarten Lieferzeit liegt die Annahme zugrunde, dass benötigtes Rohmaterial innerhalb der zum Zeitpunkt der Lieferzeitvereinbarung üblichen Fristen verfügbar ist. Bei eingeschränkter Rohmaterialverfügbarkeit verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Auf die eingeschränkte Rohmaterialverfügbarkeit und eine etwa eröffnete Möglichkeit der Rohmaterialbevorratung, werden wir unseren Kunden frühzeitig hinweisen.
  3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Versandbereitschaft gemeldet ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  4. Soll die Ware versandt werden, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung mit ihrer Auslieferung an den Beförderer auf den Kunden über; das gilt auch dann, wenn die Auslieferung an den Beförderer nicht durch uns erfolgt (Direktversand durch unseren Lieferanten), oder wir uns zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedienen. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden, in dessen Namen und auf dessen Kosten. Die Abwicklung eines Versicherungsfalls ist Sache des Kunden.
  5. Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens dann auf den Kunden über, sobald wir die Versandbereitschaft anzeigen.
  6. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Mängelgewährleistung, Verjährung

  1. Die Ware ist unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Fehlmengen und sonstige Abweichungen von der vereinbarten Leistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen, nach Übergabe zu rügen. Weicht die tatsächliche Liefermenge (Stückzahl, Gewicht) von den Mengenangaben im Warenbegleitpapier ab, so hat dies der Kunde bei der Entgegennahme der Ware zu rügen, und zwar im Falle der Versendung gegenüber dem letzten Beförderer, andernfalls gilt eine Mehrmenge als genehmigt bzw. ist der Anspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge ausgeschlossen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  2. Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert, kann der Kunde weder Nacherfüllung verlangen noch den Kaufpreis mindern. Im Übrigen leisten wir bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge Nacherfüllung: Wir nehmen nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern mangelfreie Ware (Ersatzlieferung), oder wir beseitigen den Mangel (Nachbesserung). Bei dreimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich der angegebene Mängel immer auf den gleichen Mängel an der Ware bezieht. Unterschiedliche Mängel sind als einzelner Mängel zu sehen und werden je Mängel betrachtet.
  3. Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke und für den Rückgriffs Anspruch nach § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.
  4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten) sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Vorbehaltlich der Regelungen der nachstehenden Ziffer 8 sind weitergehende Ansprüche des Kunden aufgrund mangelhafter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  6. Unsere Haftung auf Mängel oder andere Pflichtverletzungen schließen wir insofern aus, dass die Teileentwicklung des Stanzteils immer beim Auftraggeber liegt. Hierzu zählt auch die Herstellbarkeit in Bezug auf Materialeigenschaften des Stanzbandes, diese liegt immer beim Auftraggeber.
    Materialeigenschaften können sein:
    • Mindestbiegeradien
    • Mindestpräge Maß
    • K Faktoren bei vorgestanzten Bändern durch den Auftraggeber oder dritte
    • Bruch/Dehn/Streckgrenzen von Materialien in Bezug auf Prägen, dehnen, biegen
    • Weitere technische Eigenschaften des Materials
    Eine Haftung oder andere Pflichtverletzungen hierfür schließen wir aus.

 

§ 6 Fälligkeit, Schecks und Wechsel, Sicherheitsleistung und Rücktritt bei Verzug

  1. Werklohnforderungen aus Werkzeugentwicklungsaufträgen sind wie folgt ohne Abzug zur Zahlung fällig:
    • 30 % des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung;
    • weitere 30 % des Auftragswertes bei Konstruktionsfreigabe;
    • weitere 30 % des Auftragswertes nach Fertigstellung und
    • weitere 10% bei Werkzeugabnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Fertigstellung.
    Kosten für die Werkzeugabnahme können uns nicht in Rechnung gestellt werden. Auch bei mehrfachen Versuche der Abnahme.
    Unsere Angebote verstehen sich immer ohne Sensoren!
  2. Der Preis für Stanzteile und Einzelteile ist innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, die Vergütung für Lohnarbeiten innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (jeweils ohne Abzug). Alle sonstigen Forderungen werden fällig, sobald die geschuldete Leistung erbracht ist; sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung ohne Abzug zu bezahlen. Skonto maximal 3%, gewähren wir nur, wenn es im Angebot und in der Rechnung durch uns ausgewiesen wird.
  3. Schecks und Wechsel Dritter nehmen wir grundsätzlich nicht entgegen; für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung haften wir nicht. Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
  4. Der Kunde hat Zahlungen in Euro auf die von uns angegebenen Bankkonten zu leisten. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, falls wir sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben.
  5. Geht die geschuldete Zahlung auf unsere erste verzugsbegründende Mahnung nicht binnen acht Tagen bei uns ein, so können wir die weitere Belieferung des Kunden – auch aufgrund sonstiger mit ihm abgeschlossener Verträge – von dem gleichzeitigen Zahlungseingang oder der gleichzeitigen Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Nach weiterer Mahnung und fruchtlosen Ablauf einer darin gesetzten angemessenen Nachfrist können wir von einzelnen oder von sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge, soweit sie von uns noch nicht oder erst teilweise erfüllt sind, zurücktreten und Schadensersatz, statt der Leistung verlangen, ohne dass es einer entsprechenden Ankündigung (Ablehnungsandrohung) bedarf. Im Übrigen können wir unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden fällig stellen und unsere Sicherheiten verwerten.

 

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener, oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 8 Schadens- und Aufwendungsersatz

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer von uns erklärten Garantie (Zusicherung) beruhen.
  2. Wir haften ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, und für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung durch uns beruhen, es sei denn, wir hätten die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit sie zwingend ist, unberührt.
  3. Im Übrigen haften wir nicht auf Schadensersatz für Mängel, oder andere Pflichtverletzungen. Ausgenommen sind Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung, wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind; in diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen können.
  4. Unsere Haftung auf Mängel oder andere Pflichtverletzungen gem. vorstehendem Absatz (3) ist bei Sachschäden zusätzlich beschränkt auf die Versicherungssumme der von uns unterhaltenen Haftpflichtversicherung, die wir auf Befragen den Kunden mitteilen, bei Vermögensschäden auf den entgangenen Gewinn aus der Verwendung der konkreten Lieferung.
  5. Die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen steht einer Pflichtverletzung durch uns gleich. Etwa bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie verarbeiten, oder veräußern. Er darf solche Ware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.
  3. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder der Vermengung übergeht. Die gesamte Menge bzw. die Hauptsache wird von dem Kunden für uns mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt.
  4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, ohne das uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird zugleich Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, gilt der vorstehende Absatz entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware Gegenstand eines Kauf-, Werk- oder sonstigen Vertrags des Kunden mit einem Dritten, aufgrund dessen dieser an ihr Eigentum erwerben soll, so tritt der Kunde schon jetzt seine Ansprüche auf die Gegenleistung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seinen Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt; wir selbst werden die Forderung nur einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall – Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung – gerät.
  6. Von Pfändungen uns sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.
  7. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag unserer Forderungen, um mehr als 20 %, so geben wir insoweit auf Verlangen des Kunden Sicherheiten unserer Wahl frei.

 

§ 10 Geheimhaltung, gewerbliche Schutzrechte Dritter

  1. Über unser Know-how und unsere Geschäftsgeheimnisse, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, hat er Stillschweigen zu wahren. Er hat alle zumutbaren Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unser Know-how und unsere Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt und nur im Zusammenhang mit dem Auftrag und der späteren auftragsgemäßen Nutzung der Ware verwendet werden.
  2. Dafür, dass dem Kunden unser Know-how und unsere Geschäftsgeheimnisse schon vorher bekannt oder sie gemeinfrei waren, trägt dieser die Beweislast.
  3. Der Kunde steht dafür ein, dass durch die Herstellung oder den Vertrieb von Waren, die wir nach seinen Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Spezifikationen fertigen, keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei; Schutzrechtsrecherchen sind allein Sache des Kunden. Unberührt bleibt unsere schutzrechtliche Verantwortung für unser Fertigungsverfahren. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

§ 11 Werkzeuge, Vorrichtungen, Anlegeteile

  1. Gussformen, Stanz- und sonstige Werkzeuge, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kosten für die Anfertigung der Werkzeuge in Rechnung stellen.
  2. Wir bewahren die Formen und Werkzeuge für etwaige Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie, ohne das uns hieraus irgendeine Verpflichtung zur Annahme von Anschlussaufträgen oder irgendeine Bindung an die bei einer vorhergehen Bestellung vereinbarten Preise entsteht. Der Kunde trägt etwaige Kosten der Instandhaltung. Werden die Formen oder Werkzeuge trotz sachgemäßer Aufbewahrung und Pflege beschädigt oder zerstört wird uns der Kunde die aufgetretenen Schäden ersetzen. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung und Pflege der Werkzeuge erlischt, wenn vom Kunden innerhalb von einem Jahr nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen für die betreffenden Erzeugnisse eingehen.
  3. Vom Kunden zu liefernde Einlegeteile sind uns von ihm frei unser Werk in einwandfreier Beschaffenheit sowie in solchen Mengen einschließlich eines mengenmäßigen Zuschlags von 5 % so rechtzeitig anzuliefern, dass uns eine ununterbrochene Bearbeitung des Auftrags möglich ist. Aus nicht rechtzeitiger oder quantitativ oder qualitativ ungenügender Anlieferung von Einlegeteilen erwachsende Mehrkosten wird uns der Kunde erstatten. Wir behalten uns in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und sie erst zu einem späteren, mit unseren betrieblichen Erfordernissen vereinbarenden Zeitpunkt wieder aufzunehmen; die finanziellen, zeitlichen oder sonstigen Konsequenzen einer solchen Maßnahme gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Geschäftssitz.
  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch dann, wenn entweder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Wir sind in jedem Fall auch berechtigt, den Kunden an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

erstellt: S.Herkt
geprüft: K. Herkt
freigegeben: S.Herkt

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